Freiherr
Der Freiherr (bisweilen mit der
Höflichkeitsanrede „Baron“ angesprochen) gehörte zum
titulierten Adel im Heiligen Römischen
Reich.
In Österreichch und dem
Deutschen Reich bestand dieser Titel
bis 1919.
In Deutschland wird „Freiherr“ und „Freifrau“ seitdem als Bestandteil
des Namens gebraucht. Im Gegensatz zum untitulierten Adel, der lediglich das Adelsprädikat „von“ im Namen trug, gehörten zum betitelten Adel
die Titel Freiherr, Graf, Fürst und Herzog, wobei man
zwischen dem Ritterstand und dem Herrenstand unterschied;
der Herrenstand begann beim Freiherren.
Unterscheidung der Freiherren
Das Wort Freiherr geht auf den
spätmittelhochdeutschen Ausdruck vrīherre zurück und bedeutet freier Edelmann.
Die Zugehörigkeit zum Adel ging fast immer mit Landbesitz und -herrschaft einher. Ritter waren zum Beispiel zunächst nicht zwangsläufig Adelige, konnten aber durch Lehen dazu aufsteigen. Bis zum 13.
Jahrhundert bestand innerhalb des Adels noch keine Standesschranke zwischen dem Hohen Adel und dem niederen Adel. So waren die Grafen als Territorialherren den Reichsfürsten nahezu
gleichgestellt.
Der Adelstitel hing vom beherrschten Territorium ab.
Im Fall der Freiherren ist zwischen
Reichsfreiherren und dem später verliehenen Titel Freiherr zu unterscheiden. Reichsfreiherren waren reichsunmittelbar, hatten nur den König über sich
und wurden dem
hohen Adel zugerechnet. Viele Reichsfreiherren benutzten ab dem
15. Jahrhundert einen Grafentitel. Später verliehen die Landesfürsten
den Freiherrentitel als Anerkennung für geleistete Dienste.
Die so Ausgezeichneten gehörten damit dem niederen Adel an,
waren jedoch keine Freiherren im ursprünglichen Wortsinn.
Reichsfreiherr
Reichsfreiherr ist eine Standesbezeichnung aus dem Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Einerseits wurden damit die Inhaber reichsunmittelberer Territorien bezeichnet, andererseits auch solche Personen, die den Titel Freiherr als Briefadel durch den römisch-deutschen Kaiser verliehen bekommen hatten.
Inhaber eines reichsunmittelbaren Territoriums
Reichsfreiherren dieser Gruppe waren alle
diejenigen, die mit Reichsgut direkt vom Kaiser oder von einer Reichsstadt belehnt waren (Reichsunmittelbarkeit) sowie deren Nachfahren.
Sie waren reichsunmittelbare Freiherren, ohne dass es einer förmlichen Bezeichnungsverleihung bedurfte, und sie konnten innerhalb ihrer Herrschaftsgebiete die ihnen zukommenden Machtbefugnisse frei
ausüben. In sogenannten Lehenbüchern wurden solche Belehnungen oft festgehalten. Diese sind häufig überliefert. Gemäß Geburtsrecht wurden auch diejenigen als Reichsfreiherren bezeichnet, deren
Vorfahren zwar
mit einem solchen Lehen belehnt waren, bei denen selbst eine Belehnung jedoch nicht (mehr) gegeben war.
Briefadel
Als Reichsfreiherren wurden auch solche Adelige
bezeichnet, die ihren Freiherrentitel durch eine Urkunde des römisch-deutschen Kaisers oder eines Reichsvikars verliehen bekommen hatten (Briefadel).
Eine durch den Kaiser ausgesprochene Standeserhöhung war, soweit
nicht ausdrücklich anders vorgesehen, im ganzen Reich anerkannt und bedurfte keiner weiteren Naturalisierung durch die reichsunmittelbaren Fürsten.
Demgegenüber galten Standeserhöhungen, die nicht durch den Kaiser vorgenommen wurden, grundsätzlich nur auf den Ländereien des nobilitierenden Landesherrn. Ein Kurfürst von Brandenburg
etwa konnte nur einen Titel mit Gültigkeit innerhalb seiner Herrschaftsgebiete verleihen, ein römisch-deutscher Kaiser aus dem Haus Habsburg
hingegen konnte entweder (in seiner Eigenschaft als Regent der Erblande) einen
erbländisch-österreichischen Titel, oder aber (in seiner Eigenschaft als Kaiser) auch einen Titel
des Heiligen Römischen Reiches verleihen.
Mit Reichsunmittelbarkeit oder einer Belehnung mit
Reichsgut hatte der Titel in diesem Fall nichts zu tun,
sondern war lediglich ein Hinweis darauf, dass er vor 1806 durch den Kaiser oder Reichsvikar verliehen
worden war.
Die Freiherrenkrone ist eine Rangkrone
und gewöhnlich als ein Reif ausgebildet, aus dessen oberen Rand sieben perlenbesetzte hohe Zacken hervorragen (Adelskrone: fünf Zacken, Grafenkrone: neun
Zacken).
Bei einer flacheren Form liegen die Perlen direkt auf dem Reif auf,
unter Wegfall der Zacken.
Anrede
Angehörigen freiherrlicher Familien stand im
17. und 18. Jahrhundert
die Anrede Wohlgeboren, später Hochwohlgeboren oder Hoch- und Wohlgeboren zu. In Deutschland war es üblich, den Adelstitel dem Vornamen voranzustellen. Seit dem Inkrafttreten der Weimarer
Verfassung 1919 sind ehemalige Adelstitel in Deutschland
namensrechtlich Bestandteile des
Familiennamens.
In Österreich war es bereits während der Monarchie
üblich,
den Adelstitel zwischen dem Vor- und dem Familiennamen einzufügen. Dies wurde nicht nur im amtlichen Schriftverkehr, sondern auch bei Hof
so gehandhabt.
Die weibliche Form lautet „Freifrau“ (Baronin)
für die Frau eines Freiherrn bzw. „Freiin“ (Baronesse) für die ledige Tochter eines Freiherrn oder
einer Freifrau. Nach einer Entscheidung des Reichsgerichtes während
der Weimarer Republik, die in Deutschland bis heute Bestand
hat,
dürfen sich die Ehefrauen von Freiherren namensrechtlich korrekt „Freifrau“ nennen. Seit umgangssprachlich „Fräulein“ für eine unverheiratete Frau außer Gebrauch gekommen ist, wird die Form
„Freiin“ von einigen Trägerinnen als diskriminierend empfunden.
Einer Namensänderung in „Freifrau“ steht von behördlicher Seite diesbezüglich in der Regel nichts entgegen. Die zuweilen verwendete Bezeichnung „Freiherrin“ statt „Freifrau“ bzw. „Freiin" ist falsch,
weil sie als Titel nie existiert hat.
In Österreich schaffte das Adelsaufhebungsgesetz von 1919 den Adelsstand und sämtliche Adelstitel namensrechtlich vollständig ab.
Während in vielen europäischen Ländern der dem Freiherrn entsprechende Titel „Baron“ geführt wurde, wird der Zusatz „Freiherr“ auch beispielsweise in Skandinavien benutzt (schwedisch: friherre).